Archiv: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs)
Wie wird im Wohnungseigentum ein Mehrheitsbeschluss gefasst?
Auch in dieser Ausgabe unserer Kundenzeitung beantworten wir wieder eine wichtige, häufig an uns gestellte Frage, die diesmal lautet:
Wie wird im Wohnungseigentum ein Mehrheitsbeschluss gefasst?
Die Beschlussfassung im WEG steht aus Sicht der Praxis im unmittelbaren Zusammenhang mit baulichen Veränderungen, die über die Maßnahmen der Erhaltung im weitesten Sinne einer Reparatur hinausgehen (siehe Artikel auf Seite 1). Solche Themen werden üblicherweise in einer Eigentümerversammlung besprochen, eine solche Versammlung steht auch gesetzlich zur Verfügung, um einen solchen Beschluss zu fassen. Dafür notwendig ist eine genaue Information im Vorfeld, also in der Einladung zur Versammlung. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst, diese festzustellen, ist im Zuge der Versammlung die zentrale Aufgabe der Verwaltung. Aus diesem Grund werden auch zu Beginn der Versammlung die Unterschriftenlisten durchgegeben, damit festgestellt werden kann, ob eine ausreichende Anwesenheit vorhanden ist. Die Mehrheit orientiert sich an den grundbücherlichen Anteilen und nicht an der Anzahl der Anwesenden. Die Möglichkeit, einen solchen Beschluss auch schriftlich zu fassen, soll nicht ungenannt bleiben. Für beide Varianten ist aber wichtig zu erwähnen, dass nach der Beschlussfassung die Information über das erzielte Ergebnis an alle Wohnungseigentümer zu ergehen hat, damit die im Gesetz genannten Einspruchsmöglichkeiten wahrgenommen werden können. Die Einspruchsmöglichkeiten sind je nach Inhalt des Beschlusses unterschiedlich.
Die im Falle der Erhaltung vorgesehene Frist von 4 Wochen verlängert sich für eine bauliche Verbesserung auf drei Monate, im zweiteren Fall können auch inhaltliche (finanzielle) Einsprüche erhoben werden.