Wichtige Information
Stiegenhaus und Gänge freihalten!
In den letzten Monaten werden einige Wohnungseigentümer festgestellt haben, dass nunmehr durch die Gebäudeverwaltung verstärkt auf die erforderliche Entfernung von Gegenständen insbesondere im Stiegenhaus aber auch in den sonstigen allgemeinen Räumlichkeiten hingewiesen wird. Auch medial erfolgte diesbezüglich vermehrt Berichterstattung.
Hinter dieser Verpflichtung steht der allgemeine Schutzgedanke, präventiv für einen Ernstfall dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehindertes Betreten der Stiegenhäuser in jedem Fall gewährleistet sein muss. Damit sollen zum Beispiel in einem Brandfall einerseits die Fluchtwege ungehindert benützt werden und andererseits Einsatzkräfte ohne Behinderung ihrer Pflicht nachkommen können. Darüber hinaus können im Stiegenhaus abgestellte brennbare Gegenstände zu einer Rauchentwicklung führen. Dass ein solcher Ernstfall meistens plötzlich und unerwartet eintritt, ist erwiesenermaßen nachvollziehbar. Dass es im Vorfeld – ohne Eintreten eines Ernstfalles – viele Einzelinteressen und daher unterschiedliche Sichtweisen gibt, ist ebenfalls aus der gelebten Praxis als erwiesen zu betrachten.
Die inhaltlichen Regelungen bezüglich der Erfüllung der Pflichten sind nicht neu, aber es gibt Veränderungen bei der Durchführung der Kontrollen. Der Rauchfangkehrer als behördliche Instanz ist gem. Wiener Feuerpolizeigesetz verpflichtet, ein Zuwiderhandeln transparent aufzuzeigen, den Verstoß zu melden bzw. auch die Behörden zu informieren, die schlussendlich die Beseitigung – auch unter Androhung von Verwaltungsstrafen – anordnen bzw. mittels „Ersatzvornahme“ durchführen. Diese Überprüfung führt der Rauchfangkehrer regelmäßig bei den Kehrterminen durch, meldet Verstöße und fordert mit Fristsetzung die Entfernung der Gegenstände bei sonstiger Meldung an die Behörde. Offensichtlich gelten für diese Überprüfungen nunmehr strengere Maßstäbe. Dies erfolgt einerseits, um den Schutzgedanken zu erfüllen und andererseits im Hinblick auf die Haftungsfragen in diesem Zusammenhang.
Beide Themen sind nicht nur für die Verwalter und Rauchfangkehrer von Interesse, sondern auch für die Eigentümer und Mieter des Hauses, da alle bei entsprechendem Fehlverhalten zur Haftung herangezogen werden können.
Die gesetzliche Regelung des Wiener Feuerpolizeigesetzes richtet sich sowohl an die Benutzer der Wohnungen (Mieter und Wohnungseigentümer) als auch an die Eigentümer einer Liegenschaft bzw. an die Hausverwaltung. In Zinshäusern sind im Falle, dass Wohnungsbenutzer und Eigentümer des beanstandeten Objektes dieses nicht entfernen, die Hausbesitzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Fluchtweg ungehindert benützt werden kann. Die Hausverwaltung als Vertreterin der Eigentümer wird und muss ohne Verzug die notwendigen Schritte zur Beseitigung in die Wege leiten. Im Wohnungseigentum gilt die gleiche Forderung im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Es ist daher empfehlenswert, einer solchen Aufforderung auch im eigenen Sicherheitsinteresse Folge zu leisten! Die genannte Veränderung im Umgang mit den Kontrollen soll sicherstellen, dass die Sicherheit aller Hausbewohner Vorrang gegenüber möglichen Einzelinteressen hat!
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